trabant-freunde-badsalzungen
  Satzung
 

Satzung der

 

Trabant- & IFA-Freunde Bad Salzungen e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Trabant- & IFA-Freunde Bad Salzungen e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in 36433 Bad Salzungen, Clara - Zetkin Strasse 1 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen unter VR775 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins sind Pflege, Erhaltung und Förderung von technischem Kulturgut in Form von Oldtimern der in der ehemaligen DDR produzierten PKW vom Typ Trabant und anderen Fahrzeugen aus dem damaligen Kombinat IFA.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Präsentationen und Ausstellungen sowie die Teilnahme an regionalen und überregionalen Oldtimerveranstaltungen.

  4. Damit erschließt sich dieses technische Kulturgut der Allgemeinheit und es wird das Interesse sowie das Verständnis für die Erhaltung historischer Kraftfahrzeuge geweckt. Verbunden damit ist ein Beitrag zur Bewahrung von Werten alter Produktionsverfahren und Werten alter Handwerkskunst für kommende Generationen.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied können natürliche, volljährige oder auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihrer Eltern. Ein Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
    Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Tod des Mitgliedes.

  2. Der Austritt muss durch das jeweilige Mitglied schriftlich erklärt werden und kann nur nach Ablauf von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Einganges der Erklärung, erfolgen.

  3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Verein von den verbliebenen Mitgliedern fortgeführt.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben sich zum Sachverhalt zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

    Die Berufung muss schriftlich, innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand eingelegt werden. Bei fristgemäßem Eingang der Berufung hat der Vorstand innerhalb der nächsten 4 Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht fristgemäß eingelegt gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses durch das betroffene Mitglied und die Mitgliedschaft gilt als beendet. Ein Mitglied kann zudem durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es, trotz zweimaliger Mahnung, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der begründete Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  2. Ehrenmitglieder und nicht aktive Mitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand,

  2. der erweiterte Vorstand,

  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Einzelvertretungsbefugnis ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 100,00 EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstand,

  2. dem Kassenwart,

  3. dem Schriftführer,

  4. zwei Beisitzern und

  5. zwei Revisoren.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugeordnet sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  2. die Leitung der Mitgliederversammlung,

  3. das Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  4. die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes und Vorlage der Jahresplanung,

  5. sowie die Vertretung des Vereins nach außen.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.

In den Vorstand können nur Beitrag zahlende Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Eine Wahlperiode beträgt 2 Jahre.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Funktion im Vorstand.

§ 11 Vorstandssitzung

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, welche vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch die des 2. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung haben alle volljährigen Mitglieder jeweils eine Stimme. Die Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung,

  3. Beschlussfassung im Sinne § 5 Abs. 4, falls erforderlich,

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Sie sollte möglichst im letzten Quartal stattfinden und dient dem Jahresabschluss sowie zur Information der Mitglieder über den Kassenstand und geplante Aktivitäten im Folgejahr.

Sie wird durch den Vorstand mit mindestens zwei Wochen Vorlauf unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Ergänzungen zur Tagesordnung können durch Mitglieder bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingebracht werden. Diese sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, bei Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen notwendig.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen oder es das Interesse des Vereins im Sinne dieser Satzung es verlangt.

Mitgliederversammlungen werden schriftlich, durch Einladung per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich über einen Aushang am Informationsbrett im Vereinszimmer, mit mindestens zwei Wochen Vorlauf, einberufen.

§ 13 Protokollieren

Über den Inhalt und den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zum fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist aufzubewahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an eine Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Pflege und den Erhalt technischen Kulturgutes in Form historischer Fahrzeuge.

Ist es wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit notwendig eine Liquidation des Vereinsvermögens einzuleiten, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Bad Salzungen.

Die Satzung wurde am 16.06.2012 von der Gründungsversammlung beschlossen, daraufhin erfolgte am 11.01.201 der Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen unter VR 775.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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